Der stagnierende Einsatz "Verkehrsberuhigter Bereiche", umgangssprachlich aber rechtlich falsch als "Spielstraße" bezeichnet, liegt vor allem an folgenden Gründen:
- Die Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 325 bezüglich des geforderten Ausbauzustands wirkt restriktiver als sie gemeint ist: Die Möglichkeit, vom Grundsatz des niveaugleichen Aus-/Umbaus in Einzelfällen abzuweichen, wird von den Straßenverkehrsbehörden häufig nicht erkannt und noch seltener praktiziert. Niveaugleicher Umbau ist v.a. bei Bestandsstraßen teuer und z.T. städtebaulich unpassend.
- Zeichen 325 beinhaltet immer das Recht zum Spielen auch auf den befahrenen Flächen (was bei vielen Anwendungsfällen, jedoch nicht überall angemessen ist),
- Zeichen 325 gibt Schritttempo als Höchstgeschwindigkeit vor, was bei vielen potentiellen Anwendungsfällen weder notwendig noch durchsetzbar wäre (auch wenn dies in vielen anderen Fällen angebracht ist).
In einigen Nachbarländern, Schweiz, Frankreich, Belgien und zukünftig Luxemburg, gibt es das Instrument "Begegnungszone". Dieses kombiniert die Höchstgeschwindigkeit 20 km/h mit den meisten Verkehrsregeln des Verkehrsberuhigten Bereichs. Lediglich die Erlaubnis zum Spielen in der Straßenmitte entfällt bei diesen ausländischen Verwandten des "Verkehrsberuhigten Bereichs" (was nicht schlimm ist, weil die Spielerlaubnis auch unabhängig von der Beschilderung erteilt werden kann).
Wie beim Verkehrsberuhigten Bereich handelt es sich also um ein Instrument, das eine Straße oder einen Platz zu einer grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer/innen nutzbaren "Mischfläche" macht; in beiden Fällen hat der Fußverkehr absoluten Vorrang und sehr viele Freiheiten.
Für solche Situationen existiert in Deutschland bisher kein angemessenes und rechtsverbindliches Instrumentarium in der Straßenverkehrs-Ordnung StVO: Es ist nur eine reine Geschwindigkeitsanordnung verfügbar, der Verkehrsberuhigte Geschäfts-(!)-bereich, der Tempolimits zwischen 5 und 30 km/h ermöglicht. Diese zumeist als "Tempo-20-Zone" eingesetzte und benannte Regelung beinhaltet keinerlei Zusatzrechte für den Fußverkehr gegenüber normalen Straßen: Der Fußverkehr darf die Fahrbahn nur zum Queren betreten und muss den Vorrang des Fahrzeugverkehrs achten.
In Deutschland fehlt in der Straßenverkehrs-Ordnung StVO und in den dazugehörenden Verwaltungsvorschriften VwV-StVO eine fußverkehrsfreundliche Regelung für Einkaufsstraßen, enge Ortsdurchfahrten und andere Fälle, in denen Tempo 20 der optimale Kompromiss zwischen den Interessen von Fuß- und Fahrzeugverkehr wäre. Dagegen gibt es in den Regelwerken der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV durchaus ernst zu nehmende Ansätze für eine grundsätzlichere Herangehensweise. Weitere Informationen dazu unter www.geh-recht,de > Gemeinsame Nutzung des Straßenraumes (Mischflächen).